§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für Deutsch-Russische Begegnung Essen e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Essen, er wurde am 12.03.1990 unter der Nummer 3257 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Aufgabe
- Aufgabe des Vereins ist es, zu engerem Austausch mit unseren östlichen Nachbarn, zum besseren Verständnis füreinander und damit zur Entspannung zwischen den Völkern beizutragen, insbesondere durch:
- Förderung von Kontakten Einzelner und Gruppen aus allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mit Bürgern der russischen Föderation, besonders aber mit Bürgern der russischen Stadt Nishnij Nowgorod, u.a. auch im Rahmen der Städtepartnerschaft mit der Stadt Essen
- Förderung wissenschaftlicher, kultureller und sozialer Projekte zwischen russischen und deutschen Institutionen, (z.B. Schulen und Hochschulen ) besonders aber mit Institutionen der Stadt Nishnij Nowgorod.
- Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt, die Satzung anerkennt und sich schriftlich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder wenn über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren der Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde.
- Der Austritt ist nur am Schluss des Geschäftsjahres möglich; er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
§ 5
Beitrag
- Es ist ein Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht.
- Der Vorstand ist ermächtigt, im Einzelfall Beiträge zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 6
Organe
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
Sie beschließt:- Tätigkeitsbericht und Finanzbericht des Vorstandes
- Höhe der zu entrichtenden Beiträge
- Entlastung des Vorstandes
- Endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes
- Satzungsänderungen
- Planungsvorschläge
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf – mindestens einmal jährlich – einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder ¼ der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vor ihrem Stattfinden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat einer/eine der Vorsitzenden. Die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll festgehalten, das von einem/einer der Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in), dem Schatzmeister und 3 Beisitzer/innen.
- Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Finanzfragen können nicht ohne den Schatzmeister entschieden werden. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einen oder mehrere bevollmächtigte Vereinsmitglieder übertragen.
- Der vorzeitige Austritt aus dem Vorstand ist möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Nachfolger eines vorzeitig ausgetretenen Vorstandsmitgliedes wird vom Vorstand vorläufig bestimmt und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 9
Auslagenvergütung
- Alle Ämter werden ehrenamtlich und unentgeltlich geführt. Reisekosten können erstattet werden, wenn der Vorstand dies beschlossen hat.
§ 10
Kassenführung und -prüfung
- Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte.
- Die Kasse wird einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
§ 11
Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an die West-Ost-Gesellschaft in Baden-Württemberg e.V., Tübingen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Essen, im März 2002